Abgabebedingungen
Die Abgabebedingungen können je nach Tier, bzw. Tierart unterschiedlich sein. Dies insbesondere wenn für ein Tier spezielle Voraussetzungen, beispielsweise bei der Unterbringung und/oder bei den Haltungsbedingungen, erforderlich sind. Diese speziellen Abgabebedingungen werden in den Daten der Abgabetiere im Bereich "Hinweis" gesondert hervorgehoben und werden Bestandteil des Abgabevertrages.
Nachfolgend finden Sie die grundsätzlichen Abgabebedingungen, welche für jedes Tier gelten, und Bestandteil jedes Abgabevertrages sind.
Abgabebedingungen
§1 Allgemeines
Die Abgabe von Tieren erfolgt ausschließlich an Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Abgabe an minderjährige Personen ist ausgeschlossen.
Es wird grundsätzlich ein Abgabevertrag mit dem neuen Halter geschlossen und der neue Halter muss sich bei Abschluss des Vertrages mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
§2 Voraussetzungen für die Abgabe
Der neue Halter muss seine Sachkenntnis in Bezug auf die jeweilige Tierart nachweisen. Die artgerechte Unterbringung der Tiere ist durch Vorlage von aktuellen Bildern nachzuweisen. Ferner sind die Haltungsparameter und die im Terrarium verbaute Technik aufzulisten. Eine evtl. Besichtigung der Anlage bleibt vorbehalten.
Bei Genehmigungspflichtigen Tieren muss der neue Halter die erforderlichen Genehmigungen vor der Abgabe vorlegen. Bei solchen Tieren erfolgt eine Abgabe nur dann, wenn die Genehmigungen von den zuständigen Behörden erteilt wurden.
§3 Weitergabe von Tieren
Jede entgeldliche oder unentgeltliche Weitergabe des Tieres an Dritte ist untersagt. Die Reptilienhilfe-Nord kann jedoch bei vorliegen besonderer Umstände eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Erst nach vorliegen der schriftlichen Ausnahmegenehmigung darf der Halter das Tier, entsprechend der in der Genehmigung aufgeführten Auflagen, weitergeben.
§4 Veranstaltungen, Auf- und Vorführungen
Das Tier darf weder für private, noch für öffentliche Veranstaltungen oder Aufführungen eingesetzt werden. Dabei ist es unrelevant ob diese entgeltlich oder unentgeltlich durchgeführt werden.
§5 Pflichten des neuen Halters
(1) Der neue Halter verpflichtet sich,
- das Tier nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes artgerecht zu halten. Dies gilt insbesondere für die erforderliche Terrarien- bzw. Gehegegröße.
- das Tier seiner Art entsprechend zu Versorgen und zu Füttern und eine ausreichende Versorgung mit evtl. erforderlichen Vitamin- und Mineralstoffen sicherzustellen.
- das Tier im Falle von Auffälligkeiten, bei Verdacht auf Krankheit oder bei Krankheit, unverzüglich einem reptilienerfahrenen Tierarzt vorzustellen.
- den Tod oder das Abhandenkommen des Tieres unverzüglich bei der Reptilienhilfe-Nord anzuzeigen.
- eine Einschläferung (Euthanasie) nur durch einen Tierarzt unter Beachtung des Tierschutzgesetzes durchführen zu lassen. Die Einschläferung ist der Reptilienhilfe-Nord anzuzeigen und durch eine Bestätigung des Tierarztes nachzuweisen.
- auf Verlangen der Reptilienhilfe-Nord, jederzeit aktuelle Bilder der übernommenen Tiere zu übersenden.
- jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
- die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des Artenschutzes zu beachten und einzuhalten. Meldepflichtige Tiere sind unverzüglich bei den zuständigen Behörden anzumelden.
(2) Die Einhaltung der oben aufgeführten Auflagen wird von der Reptilienhilfe-Nord ohne Vorankündigung kontrolliert. Auf Verlangen ist das Tier vorzuzeigen und eine Besichtigung der Räume und/oder der Anlagen zu gestatten, in welchen das Tier gehalten wird.
(3) Sollte der neuen Halter aufgrund von besonderen Umständen nicht mehr dazu in der Lage sein das Tier artgerecht zu halten, ist er verpflichtet dies der Reptilienhilfe-Nord unverzüglich anzuzeigen, damit schnellstmöglich ein neuer Platz für das Tier gefunden werden kann.
§6 Nichteinhaltung der Abgabebedingungen
Ein Verstoß gegen die Abgabebedingungen hat die sofortige Auflösung des Vertrages zur Folge. Das betreffende Tier ist dann unverzüglich wieder an die Reptilienhilfe-Nord zu übergeben. Die dadurch entstehenden Kosten und Folgekosten, wie beispielsweise Tierarztkosten, Fahrt- und Transportkosten, usw., gehen voll umfänglich zu Lasten des Halters und sind als Schadenersatz von diesem zu erstatten.
§7 Vertragsstrafe
Der neue Halter verpflichtet sich, im Fall der Nichteinhaltung der Abgabebedingungen bzw. bei Verstoß gegen diese, zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 200,- Euro an die Reptilienhilfe-Nord.
§8 Schlussbestimmungen
Jede der Vertragsparteien erhält eine Ausfertigung des Abgabevertrages. Jede Ausfertigung ist gesondert zu unterschreiben. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Jegliche Änderung, Ergänzung oder Zusatzvereinbarung Bedarf der Schriftform und ist nur gültig, wenn diese von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde.
§9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Rotenburg (Wümme).
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen der Gerichtsstand der Sitz von Reptilienhilfe-Nord. Soweit Ansprüche von Reptilienhilfe-Nord nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt und hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz von Reptilienhilfe-Nord vereinbart. Dies gilt auch für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder wenn unsere Forderungen im Mahnverfahren und Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden.
§10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.





